Inhalt: Zweck Mitgliedschaft Organe Generalversammlung Vorstand Rechnungsrevisoren Allgemeines
I. Zweck
§1 Name und Zweck
§2 Ziele
Der Verein will historische Zeugen des Goldbergbaus von Gondo, wie Gebäude, Ruinen, Fahrhabe und weiteres, wenn
möglich erwerben, restaurieren, konservieren und somit der Nachwelt erhalten. Der Verein kann in gegenseitiger Absprache mit dem Betreiber der Untertaganlagen mithelfen, verschiedene
Gänge in ein Besucherbergwerk auszubauen. Der Verein hat weiter zum Ziel, in Gondo ein Museum des Goldbergbaues aufzubauen und zu betreiben. Der Verein befasst sich mit dem historischen Hintergrund, der Tradition und dem Umfeld des Goldbergbaues von Gondo und leistet mit dessen Verbreitung und der Organisation von
Anlässen im speziellen einen kulturellen Beitrag an die Entwicklung des Dorfes Gondo und der Passregion Simplon im allgemeinen. Der Verein hat schliesslich zum Ziel, eng mit
natürlichen und juristischen Personen mit ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten.
II. Mitgliedschaft
§3 Mitglieder
I. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden. Sie haben die Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von den Jahresbeiträgen lebenslänglich befreit.
II. Aktivmitglieder sind die aktiven Mitarbeiter des Vereins. Die Aktivmitglieder sind in der traditionellen und historischen Hierarchie der Knappenschaft organisiert, wobei seine aktive Mitarbeit, seine Beiträge und Leistungen für den Verein mit dem Aufstieg in der nachfolgenden hierarchischen Ordnung honoriert und im persönlichen Knappenbuch eingetragen wird.
Lehrhauer
Das Aktivmitglied fängt im ersten Jahr als Lehrhauer an. Anlässlich der GV wird ihm der
persönliche Helm und das Knappenbuch überreicht, welche ihn während seiner ganzen Mitgliedschaft im Verein begleiten.
Anforderungen: Er ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu bezahlen und ist mindestens an jeder zweiten GV anwesend.
Hauer/Erzknappe
Das Aktivmitglied erhält einen Helm in der Farbe, welche ihn als Hauer/Erzknappen auszeichnet.
Anforderungen: Er erfüllt die Voraussetzungen des Lehrhauers, hat im vergangenen Jahr die GV besucht und hat mindestens 1 Tag
für den Verein gearbeitet.
Steiger
Das Aktivmitglied erhält einen Helm in der Farbe, welche ihn als Steiger auszeichnet.
Anforderungen: Er erfüllt die Voraussetzungen eines Hauers/Erzknappen und hat in den letzen 3 Vereinsjahren mindestens 10 Tage
für den Verein gearbeitet.
Obersteiger
Das Aktivmitglied erhält einen Helm in der Farbe, welche ihn als Obersteiger auszeichnet. Der Obersteiger hat die Befugnis, Eintragungen in die
Knappenbücher der Aktivmitglieder vorzunehmen.
Anforderungen: Er muss einzelne Projekte für den Verein mit der nötigen Fachkompetenz erarbeiten und leiten
können.
Reviersteiger
Das Aktivmitglied erhält einen Helm in der Farbe, welche ihn als Reviersteiger auszeichnet. Der Reviersteiger hat die Befugnis, Eintragungen in die
Knappenbücher der Obersteiger vorzunehmen.
Anforderungen: Er gehört dem Vorstand des Vereins an und ist verantwortlich für ein Revier (Ressort) innerhalb der Vereinsleitung.
Betriebsführer
Das Aktivmitglied erhält einen Helm in der Farbe, welche ihn als
Betriebsführer auszeichnet. Seine Eintragungen im Knappenbuch werden im Jahresbericht des
Präsidenten aufgeführt und der Generalversammlung vorgelegt
Anforderungen: Er ist der Präsident des Vereines.
III. Passivmitglieder bezahlen jährlich den von der Generalversammlung mittels Beschluss festgesetzten Mindestjahresbeitrag. Den Passivmitgliedern stehen keine ausdrücklichen Rechte im Rahmen des Vereins zu.
IV. Gönner: Als Gönner werden natürlich oder juristische Personen bezeichnet, welche den Verein, sei es mittels Überweisung eines Geldbetrages oder mittels sonstiger Unterstützung, mitgetragen haben.
§4 Aufnahme
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch das Ausfüllen und Einsenden des Anmeldeformulars an den Vorstand sowie durch die Bezahlung des Jahresbeitrages. Dem Mitglied werden die Insignien der Knappenschaft an der
nächsten GV überreicht.
§5 Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, unter Beachtung einer
halbjährlichen Frist, auf das Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das
Vermögen des Vereins oder Rückerstattung bezahlter Beiträge.
§6 Ausschluss
Auf Antrag von fünf stimmberechtigten Mitgliedern hat der Vorstand über Ausschlussbegehren geben Mitglieder zu entscheiden.
Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
Entscheide des Vorstandes sind dem betroffenen Mitglied schriftlich, mit kurzer
Begründung, zu eröffnen.
Diese Entscheide können vom betroffenen Mitglied innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids die Generalversammlung weitergezogen werden.
§7 Ansprüche des ausgeschlossenen Mitgliedes
Das ausgeschlossenen Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Jahresbeiträge werden für die laufende Saison nicht zurückerstattet.
III. Organe
§8 Organe
I. Generalversammlung
II. Vorstand
III. Die Rechnungsrevisoren
§9 Kompetenzen
Der Generalversammlung stehen die nachstehenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:
I. Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
II. Entgegennahme des Jahresberichtes des Betriebsführers;
III. Abnahme der Jahresrechnung, des Berichtes der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes;
IV. Beschlussfassung über das nächste Jahresbudget des Vereins sowie Festlegung der Mitgliederbeiträge;
V. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;
VI. Wahl und Abwahl des Betriebsführers;
VII. Kreditbeschlüsse für Ausgaben, die im Budget nicht enthalten sind, und welche die Finanzkompetenz des Vorstandes übersteigen;
VIII. Geschäfte, die auf Begehren von zwei Vorstandmitgliedern der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
IX. Beschluss über Anträge, die von 3 Mitgliedern dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich bis zum 31.Oktober eingereicht wurden;
X. Beschluss über den Anschluss des Vereins an anderen Vereinigungen, Organisationen oder Gesellschaften des Bergbaues oder verwandter Gebiete, wobei die Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Eigenheit gewahrt werden muss.
XI. Geschäfte, die aufgrund anderer Statutenbestimmungen dem Beschluss der Generalversammlung vorbehalten sind.
§10 Generalversammlungen
Die ordentlichen Generalversammlungen des Vereins findet alljährlich am 4. Dezember, zur Entgegennahme des Jahresberichtes, zur Beschlussfassung
über die Jahresrechnung, das Budget sowie zur Vornahme der Wahlen in die Vereinsorgane, in Gondo statt;
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sofern Geschäfte vorliegen, deren Behandlung und Beschlussfassung der Generalversammlung zustehen;
Die Einberufung ausserordentlicher Generalversammlungen kann zudem von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand verlangt werden.
§11 Einladungen zur Generalversammlung
Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen schriftlich unter Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind
an Mitgliedern mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin an die letzte, dem Verein
bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes zuzustellen.
Den Einladungen zur ordentlichen Generalversammlung sind die Traktanden, der Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Budget
für das folgende Geschäftsjahr sowie der Bericht der Rechungsrevisoren beizulegen.
§12 Versammlungsleitung und Protokollführung
Die Generalversammlungen werden vom Betriebsführer und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.
Über die Verhandlungen der GV wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.
Für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei bis vier
Stimmenzähler von der Versammlung bestimmt.
§13 Stimmberechtigung
Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.
Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlussfassungen über ein
Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und ihm, seinem Ehegatten und in gerader Linie mit ihm verwandten Personen
(Art. 68 ZGB).
§14 Abstimmungsmodus
Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, es sei denn, der Vorstand oder 5 an der Versammlung anwesende und stimmberechtigte Mitglieder verlangen geheime Abstimmungen.
§15 Sachgeschäfte
Ein Beschluss wird rechtskräftig, wenn er das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Leere und
ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
§16 Wahlen
Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht hat.
Das Total der abgegebenen gültigen Stimmen ist durch die Zahl der durch die Wahl zu besetzenden Sitze zu teilen; die
Hälfte dieses Rechnungsergebnisses, aufgerundet auf die nächst höhere Zahl, entspricht dem absoluten Mehr.
§17 Zweiter Wahlgang
Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl mangels Erreichung des absoluten Mehres nicht zustande, oder haben bei Gesamtwahlen weniger
Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
Gewählt sind dann jene Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die Wahl.
B) Der Vorstand
§18 Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Alle Mitglieder werden von der Generalversammlung
Gewählt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung erfolgt jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren. Werden während der Amtsdauer Neuwahlen getroffen, so erfüllen die Neu gewählten die Amtsdauer ihrer Vorgänger.
Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.
Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Rechnungsrevisoren sein.
§19 Konstituierung
Der Betriebsführer wird aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes durch die Generalversammlung
gewählt.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
§20 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und der entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Generalversammlung vorbehalten ist. Er ist
für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich.
Der Vorstand verfügt über die durch die Budgetgenehmigung beschlossene Mittel. Er kann in Ausnahmefällen in eigener Kompetenz Überschreitungen von maximal 15 % für einzelne Budgetpositionen beschliessen.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen.
§21 Vertretung des Vereins
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Betriebsführer oder sein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
§22 Einberufung der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen sind durch den Betriebsführer, und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Angabe des Ortes der Vorstandssitzung sowie der Traktanden einzuberufen und zwar 10 Tage vor dem Sitzungstermin.
Sofern dies von einem Vorstandsmitglied verlangt wird, finden die Sitzungen in Gondo statt, ansonsten an dem vor
Betriebsführer bestimmten Ort.
Ordnungsgemäss einberufenen Sitzungen sind ohne Rücktritt auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder
beschlussfähig.
§23 Leiter der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden vom Betriebsführer, und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer - der vom Vorstand bestimmt wird und nicht Vorstandsmitglied sein muss
- zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern raschmöglichst zuzustellen.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn es nicht an der nächstfolgenden Vorstandssitzung beanstandet wird.
§24 Teilnahme an den Sitzungen und Vertretung
Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen persönlich teilzunehmen. Sind sie aus zwingenden
Gründen an der Teilnahme an einzelnen Sitzungen verhindert, so können sie sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, wobei ein
bevollmächtigtes Vorstandsmitglied aber nur ein verhindertes Mitglied vertreten darf.
Die Vollmacht ist dem sitzungsleitenden Vorstandsmitglied vor der
Sitzungseröffnung schriftlich bekannt zu geben, und die Vertretung ist im Protokoll festzuhalten.
§25 Quorum für Beschlüsse und Wahlen
für alle Beschlüsse und Wahlen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§26 Abstimmungsmodus
Die Stimmberechtigung sowie der Wahl- und Abstimmungsmodus im Vorstand richten sich nach den
für die Generalversammlung geltenden statutarischen und gesetzlichen Vorschriften.
§27 Rechnungswesen
Die Rechnungsführung erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied oder eine Drittperson.
Den Vorstandsmitgliedern steht das Einsichtsrecht in die Buchführung und deren Belege jederzeit zu.
C) Die Rechnungsrevisoren
§28 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre
Gewählt.
Sie haben zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und den
Vermögensstand zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
IV. Allgemeines
§29 Haftung des Vereins
für die finanzielle Verpflichtungen des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen. Der Maximalbeitrag für Aktivmitglieder beträgt Fr. 200.-.
§30 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. November bis 30. Oktober.
§31 Statutenänderung
Statutenänderungen können durch die Generalversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
§32 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch eine Generalversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der
Auflösung zustimmt.
Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins KNAPPENSCHAFT GOLDMINE GONDO ist
gemäss Beschlüssen der Generalversammlung für Zwecke, welche in §1 der Statuten genannt sind, zu verwenden.
Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung ist Aufgabe des Vorstandes.
§33 Annahme der Statuten
Die vorliegenden Statuten datieren vom 18.03.2002/06.05.2002 und wurden an der
Gründerversammlung vom 21.06.2002 einstimmig angenommen.
Gabi (Simplon), den 21. Juni 2002
Der Tagespräsident: Der Prototollführer: